Allgemeine Einkaufsbedingungen 

 

I. Geltung der AEB und Auftragsgrundlagen

1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend „AEB“) gelten für alle Verträge, die den Einkauf von Waren, die Bestellung von Dienstleistungen oder die Beauftragung von Subunternehmer Leistungen durch die AM Technik GmbH (nachfolgend „AMT“) bei ihren Vertragspartnern (nachfolgend „Auftragnehmer“) zum Gegenstand haben. Diese AEB gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des Öffentlichen Rechts, sowie gegenüber öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

2. Es gelten ausschließlich diese AEB. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen und/oder sonstige Einschränkungen des Auftragnehmers werden von AMT nicht anerkennt, es sei denn, AMT stimmt deren Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Dieses Zustimmungserfordernis, sowie diese AEB gelten auch dann, wenn AMT in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AEB abweichender Bedingungen des Auftragnehmers die Lieferung bzw. Leistung annimmt oder zahlt.

3. Diese AEB gelten bei laufenden Geschäftsbeziehungen auch für alle zukünftigen

Geschäfte gleicher Art zwischen AMT und dem Auftragnehmer.

II. Bestellungen und Aufträge

1. Der Auftragnehmer ist gehalten, eine Bestellung von AMT innerhalb von 5 Werktagen ab Bestelldatum durch Auftragsbestätigung oder durch vorbehaltlose Erbringung der Leistung/Lieferung anzunehmen. Sofern das Angebot von AMT keine ausdrückliche Bindungsfrist enthält, hält AMT sich hieran für eine Dauer von 2 Wochen nach dem Datum des Angebots gebunden. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Annahme ist der Zugang der Auftragsbestätigung bzw. Lieferung/Leistung bei AMT.

2. Bloße Preisanfragen von AMT sind freibleibend und als Aufforderung an den Auftragnehmer zu verstehen, seinerseits ein Angebot abzugeben.

3. Hat AMT den Auftragnehmer über den Verwendungszweck der Lieferung oder Leistung unterrichtet, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, AMT unverzüglich zu informieren, falls die Lieferung oder Leistung des Auftragnehmers nicht geeignet ist, diesen Verwendungszweck zu erfüllen oder er Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung einer Leistung oder Lieferung hat. In diesem Fall ist AMT berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten ohne seinerseits Schadensersatz leisten zu müssen.

4. AMT kann im Rahmen der Zumutbarkeit für den Auftragnehmer Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine angemessen einvernehmlich zu regeln.

5. Der Auftragnehmer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Lieferungen und Leistungen, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.

6. Der Auftragnehmer ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von AMT nicht befugt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte erbringen zu lassen; dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer bezüglich der georderten Waren lediglich als Händler agiert und AMT dies bekannt ist. Beauftragt der Auftragnehmer ohne vorherige Zustimmung von AMT einen Dritten mit der Erbringung der von ihm geschuldeten Leistung, ist AMT berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadensersatz zu verlangen.

III. Preise

1. Die vereinbarten Preise sind grundsätzlich Festpreise und gelten frei Haus, im Falle von Montageleistungen frei Baustelle, falls keine anderslautende Vereinbarung getroffen und schriftlich festgelegt wurde. Die Verpackungskosten sind im Preis eingeschlossen. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern diese nicht gesondert ausgewiesen ist.

2. Kostenvoranschläge sind verbindlich. Sie sind nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

3. Senkt der Auftragnehmer zwischen der Bestellung und der Lieferung/Leistungserbringung seine Listenpreise, ist AMT berechtigt, zu verlangen, dass der zwischen AMT und dem Auftragnehmer vereinbarte Preis um diese Differenz gesenkt wird.

IV. Zahlungsanspruch

1. AMT zahlt, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung mit dem Auftragnehmer getroffen wurde, innerhalb von 60 Tagen ohne Abzüge oder innerhalb von 21 Werktagen mit 3% Skonto auf den Bruttopreis der Rechnung, gerechnet ab Abnahme der berechneten Lieferung oder Leistung, oder falls eine Abnahme nicht vorgesehen ist, ab vollständiger Lieferung und Leistung sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung. Die Zahlungsfrist beginnt jedoch keinesfalls vor dem

vereinbarten Liefertermin. Skontoabzug ist auch zulässig, falls AMT aufrechnet oder Zahlungen aufgrund von Mängeln zurückhält.

2. Bei Zahlungsverzug zahlt AMT Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe.

3. AMT stehen die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte in vollem Umfang zu. AMT ist berechtigt, sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag ohne Einwilligung des Auftragnehmers abzutreten.

V. Lieferzeiten und Lieferzeitüberschreitung

1. Vereinbarte Lieferzeiten (Lieferfristen und -termine) sind verbindlich. Insbesondere ist der Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung ausgeschlossen.

2. Vorzeitige Lieferungen und Leistungen sind nur bei vorherigem Einverständnis von AMT zulässig. Liegt ein solches Einverständnis nicht vor, ist AMT berechtigt, die Rechnung auf den vorgeschriebenen Liefertermin zu valutieren oder die Annahme der Lieferung/Leistung zu verweigern.

3. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang bei dem in der Bestellung genannten Empfangsort, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von sonstigen Leistungen auf deren Abnahme an.

4. Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung oder Leistung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Auftragnehmer mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung bedarf.

5. Treten Umstände auf oder erkennt der Auftragnehmer Umstände, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarten Liefertermine bzw. Lieferfristen nicht eingehalten werden können, hat der Auftragnehmer AMT unverzüglich über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Lieferverzögerung zu informieren.

6. Im Falle eines vom Auftragnehmer zu vertretenden Lieferverzuges ist AMT berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Auftragswertes pro vollendeten Werktag zu verlangen, maximal jedoch 5% der Auftragsumme. AMT ist berechtigt, diese Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen. AMT verpflichtet sich, den Vorbehalt der Vertragsstrafe spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen, gerechnet ab Entgegennahme der verspäteten Lieferung, gegenüber dem Auftragnehmer zu erklären. Weitergehende Ansprüche und Rechte bleiben AMT vorbehalten.

7. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung enthält keinen Verzicht auf die AMT wegen der verspäteten Lieferung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von AMT geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung.

8. Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, AMT hat ihnen ausdrücklich zugestimmt. Ohne ein solches Einverständnis ist AMT in diesen Fällen berechtigt, die Annahme zu verweigern.

VI. Lieferung und Gefahrübergang

1. Die Lieferung bzw. der Versand erfolgen stets auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers. Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage, sowie bei sonstigen Leistungen geht die Gefahr mit der Abnahme über. Bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage geht die Gefahr mit dem Eingang bei dem von AMT in der Bestellung angegebenen Empfangsort über.

2. Die im Auftrag angegebenen Liefer-/Versandvorschriften sind einzuhalten. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen mit Angabe der Bestell-Nummer von AMT mit Bestellposition und Teilenummer.

VII. Ersatzteile

1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Ersatz- und Verschleißteilbestellungen für den Zeitraum der voraussichtlichen technischen Nutzung, mindestens jedoch noch 10 Jahre nach der Lieferung, zu angemessenen Preisen auszuführen.

2. Stellt der Auftragnehmer die Lieferung von Ersatz- und Verschleißteilen nach Ablauf dieser Frist ein, so hat er AMT schriftlich zu informieren und AMT mindestens 6 Monate vor dem letztmöglichen Bestellzeitpunkt Gelegenheit zu einer letzten Bestellung zu geben.

VIII. Wareneingangskontrolle

1. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB), mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang angezeigt ist.

2. Erkennbare Mängel wird AMT innerhalb von 14 Kalendertagen nach Gefahrübergang gegenüber dem Auftragnehmer anzeigen. Zu diesem Zeitpunkt nicht erkennbare, später auftretende Mängel wird AMT dem Auftragnehmer innerhalb von 14 Kalendertagen nach Entdeckung anzeigen.

IX. Mängelhaftung

1. Der Auftragnehmer haftet dafür, dass die Lieferungen und Leistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln sind und die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen.

2. Er steht insbesondere dafür ein, dass die Lieferungen und Leistungen den anerkannten Regeln der Technik, den gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsbestimmungen, sowie den Sicherheitsempfehlungen der zuständigen deutschen Fachverbände (z.B. DIN, VDE, ZWEI, VDI, ElektroV) entsprechen. Der Auftragnehmer sichert darüber hinaus zu, dass er die einschlägigen Vorgaben der jeweils anwendbaren Gesetzte, Verordnungen und Richtlinien nationaler sowie internationaler Art in der jeweils gültigen Fassung einhält und er AMT dies auf Verlangen nachweist. Die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschrift obliegt allein dem Auftragnehmer. Lieferungen müssen den Umweltschutzbestimmungen, die in der Bundesrepublik Deutschland gelten oder mit einer Übergangsfrist bereits verabschiedet worden sind, insbesondere der Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe, entsprechen. Schriftliche Entsorgungshinweise etc. müssen mitgeliefert werden, wenn Umweltschutzbestimmungen eine besondere Entsorgung vorschreiben.

3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Produkte nach allgemeinen deutschen Industrienormen zu testen und AMT auf Anfrage die Testergebnisse kostenlos zur Verfügung zu stellen. AMT ist berechtigt, die Produkte zu testen. Diese Tests gelten nicht als Abnahme. Sofern in der Bestellung entsprechend vorgesehen, gelten ergänzend die dort aufgeführten Werksnormen. Die Unterlagen über Werksnormen werden AMT auf ihr Verlangen zur Verfügung gestellt.

4. Der Auftragnehmer gewährleistet die sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm zu erstellenden Unterlagen und Berechnungen.

5. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen AMT ungekürzt zu. AMT ist bei Sachmängeln berechtigt, nach eigener Wahl Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache vom Auftragnehmer zu verlangen. Die Verjährungsfrist in Zusammengang mit allen Sach- und Rechtsmängeln beträgt 24 Monate ab Gefahrübergang (erfolgter Ablieferung bzw. Abnahme), es sei denn die gesetzlichen Vorschriften sehen eine längere Verjährungsfrist vor.

6. Die Gewährleistung des Auftragnehmers bezieht sich auch in vollem Umfange auf Teile von Unterlieferanten des Auftragnehmers.

7. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung aufgewendeten Kosten trägt der Auftragnehmer. Sollte der Auftragnehmer nicht unverzüglich nach Aufforderung von AMT zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht AMT in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Auftragnehmers selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen.

8. Der Auftragnehmer stellt für den Fall der Feststellung eines Mangels eine Chargenrückverfolgung durch Kennzeichnung und Archivierung in der Beschaffung/Produktion/Lieferkette sicher.

9. Bei Gewichtsabweichungen gilt das bei der Eingangsmeldung durch AMT festgestellte Gewicht, es sei denn, der Auftragnehmer weist nach, dass das von ihm berechnete Gewicht nach einer allgemein anerkannten Methode richtig festgestellt wurde. Dies gilt für Mengenabweichungen entsprechend.

10. Die §§ 478, 479 BGB gelten im Verhältnis zwischen AMT und dem Auftragnehmer entsprechend.

11. Mit Zugang der Mängelanzeige von AMT bei dem Auftragnehmer ist die Verjährung von Mängelansprüchen gehemmt. Erfüllt der Auftragnehmer seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzteillieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Ware nach deren Ablieferung die Verjährungsfrist neu zu laufen, es sei denn, der Auftragnehmer hat sich bei Nachlieferung ausdrücklich und zutreffend vorbehalten,die Ersatzlieferung nur aus Kulanz vorzunehmen.

X Produkthaftung und Versicherungsschutz

1. Soweit der Auftragnehmer oder sein Zulieferer für ein fehlerhaft geliefertes Produkt verantwortlich ist, ist er verpflichtet, AMT insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter wegen Personen- und/oder Sachschäden auf erstes Anfordern freizustellen, falls die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

2. In diesem Rahmen ist der Auftragnehmer auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von AMT durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird AMT den Auftragnehmer – soweit möglich und zumutbar –unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von EUR 5 Mio. pro Personenschaden / Sachschaden – pauschal –zu unterhalten. Stehen AMT weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt. Der Auftragnehmer hat AMT auf Anfordern eine Zweitschrift des gültigen Versicherungsvertrages zuzuleiten.

XI. Schutzrechte Dritter

1. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass durch seine Lieferung/Leistung und ihre Verwertung keine Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter im In- und Ausland verletzt werden. Soweit die vom Auftragnehmer ausgeführte Lieferung oder Leistung Schutzrechte Dritter verletzt, stellt der Auftragnehmer AMT auf ersten Anfordern von Ansprüchen der Rechtsinhaber frei und hat AMT alle notwendigen Aufwendungen in Zusammenhang mit der Inanspruchnahme zu erstatten.

2. Ist die Verwertung der Lieferung durch AMT durch bestehende Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat der Auftragnehmer auf seine Kosten entweder die entsprechende Genehmigung zu erwerben oder die betroffenen Teile der Lieferung so zu ändern oder auszutauschen, dass der Verwertung keine Schutzrechte Dritter mehr entgegenstehen und diese zugleich den vertraglichen Vereinbarungen entspricht.

XII. Unterlagen, Fertigungsmittel und Geheimhaltung

1. An allen in Zusammenhang mit der Bestellung dem Auftragnehmer überlassenen Unterlagen wie Muster, Zeichnungen und Modelle behält sich AMT seine Eigentums- und Urheberrechte vor. Gleiches gilt für Werkzeuge sowie sonstige Hilfs- und Fertigungsmittel, die AMT dem Auftragnehmer übergibt oder beistellt oder die der Auftragnehmer im Auftrag von AMT anfertigt. Verarbeitung oder Umbildung durch den Auftragnehmer werden nach schriftlicher Freigabe von AMT im Namen und für Rechnung von AMT vorgenommen.

2. Unterlagen und bereitgestellte Fertigungsmittel sind unverzüglich an AMT zurückzugeben, soweit der Auftragnehmer die Bestellung nicht annimmt. Wird die Bestellung angenommen, sind die Unterlagen und Fertigungsmittel spätestens mit Abwicklung der Bestellung an AMT unaufgefordert zurückzugeben bzw. zu vernichten.

3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der an AMT zu liefernden Produkte einzusetzen. Er ist ferner verpflichtet, die Werkzeuge auf eigene Kosten zu warten und Instand zuhalten. Störfälle muss er AMT unverzüglich anzeigen.

4. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, gegenwärtig und zukünftig geheim zu halten. Diese Verpflichtung gilt auch nach Abwicklung des Vertrags. Sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

5. Unterlieferanten des Auftragnehmers sind entsprechend zu verpflichten.

XIII. Aufrechnung, Zurückbehaltung und Abtretung

1. Der Auftragnehmer hat ein Recht zur Aufrechnung gegenüber AMT nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch AMT anerkannt wurden.

2. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftragnehmer nur ausüben, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

3. Ansprüche aus dem zwischen dem Auftragnehmer und AMT bestehenden Vertragsverhältnis dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von AMT an Dritte abgetreten werden.

XIV. Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand und Datenschutz

1. Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen ist der Ort des Lieferwerkes, falls nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

2. Diese AEB sowie die im Rahmen dieser Bedingungen abgeschlossenen Verträge unterliegen deutschem Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11. April 1980 (UN-Kaufrecht, CISG) findet keine Anwendung.

3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Oldenburg. AMT ist auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben.

4. Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass AMT Daten nach Maßgabe des Bundesdatenschutzes speichert.

Hude, August 2017

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

 

I. Geltung der ALB und Auftragsgrundlagen

1. Diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend „ALB“) gelten für alle Verträge, die Lieferungen und Leistungen jeder Art der AM Technik GmbH (nachfolgend „AMT“) an ihre Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“) zum Gegenstand haben. Diese ALB gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des Öffentlichen Rechts, sowie gegenüber öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

2. Grundlage jedes Angebotes und jeder Auftragsdurchführung von AMT sind, und zwar wirksam in der aufgeführten Reihenfolge und in der jeweils gültigen Fassung:

– der Bauvertrag nebst Vergabeprotokoll, soweit erstellt;

– die Auftragsbestätigung und die Leistungsbeschreibung von AMT, soweit erstellt;

– diese ALB;

– die VOB/B und VOB/C sowie die einschlägigen DIN-Normen, sowie

– die gesetzlichen Bestimmungen.

Bei Widersprüchen ist die nach dieser Reihenfolge vorrangige Regelung maßgebend.

3. Diese ALB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte gleicher Art mit dem Auftraggeber. Entgegenstehende, abweichende oder diese ALB ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden von AMT nicht anerkannt, es sei denn, AMT stimmt deren Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Dieses Zustimmungserfordernis, sowie diese ALB gelten auch dann, wenn AMT in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen ALB abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführt.

4. Zu Änderungen dieser ALB und zu anderen vertraglichen Vereinbarungen sind ausschließlich Geschäftsführer oder Prokuristen von AMT befugt, andere Mitarbeiter von AMT hingegen nicht.

II. Angebot

1. Angebote von AMT erfolgen stets freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

2. Die zum Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

3. An Kostenvoranschlägen, Angebotsunterlagen, technischen Zeichnungen und ähnlichen Unterlagen behält AMT sich alle Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen ohne das vorherige schriftliche Einverständnis von AMT weder vervielfältigt, noch unbefugten Dritten zugänglich gemacht, noch zu vertragsfremden Zwecken verwendet werden. Auf Verlangen hat der Auftraggeber die vorbezeichneten Unterlagen AMT zurückzugeben. AMT ist verpflichtet, vom Auftraggeber als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

III. Aufträge

1. Verträge kommen grundsätzlich erst durch die Auftragsbestätigung von AMT an den Auftraggeber zustande, in jedem Fall jedoch durch den Beginn mit der Herstellung des Werkes durch AMT am Erfüllungsort bzw. der Annahme der Ware durch den Auftraggeber. Für den Umfang des Auftrags und der beiderseitigen Pflichten sind die in diesen ALB unter Ziffer (I.), Unterziffer (2.) genannten Auftragsgrundlagen maßgebend.

2. Konstruktions-, Form- und Farbänderungen des Leistungsgegenstandes bleiben AMT auch nach Auftragsbestätigung vorbehalten, soweit der Leistungsgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Auftraggeber zumutbar sind.

3. AMT ist berechtigt, sich bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen anderer Unternehmern oder Personen zu bedienen.

4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftraggeber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

IV. Selbstbelieferungsvorbehalt

AMT übernimmt für Liefergegenstände von Dritten, wie Komponenten von Drittherstellern und Baumaterialien von Drittlieferanten, nicht das Beschaffungsrisiko, unerheblich ob diese von AMT zu montieren sind oder nicht. Sofern AMT trotz des Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages ihrerseits den Liefergegenstand nicht bzw. mit Blick auf wesentliche Teile des Liefergegenstandes nicht vollständig erhält, ist AMT berechtigt, vom Vertrag mit dem Auftraggeber zurückzutreten. Die Verantwortlichkeit von AMT für Vorsatz und Fahrlässigkeit bleibt unberührt. AMT wird den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit bzw. die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn AMT zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. AMT wird im Falle des Rücktritts bereits geleistete Gegenleistungen des Auftraggebers unverzüglich erstatten.

V. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers bei Bauleistungen

1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ist es bei Bauleistungen von AMT die Sache des Auftraggebers:

– ein für das Bauvorhaben geeignetes Grundstück, einschließlich notwendiger und fachgerechter Vorleistungen, rechtzeitig so zur Verfügung zu stellen, dass die von AMT zu erbringende Bauleistung begonnen und vollständig durchgeführt werden kann;

– alle für das Bauvorhaben erforderlichen Unterlagen, wie Baugenehmigung, sonstige öffentlich-rechtliche Bauvoraussetzungen und Pläne zur Verfügung zu stellen;

– die Baugrundbeschaffenheit zu gewährleisten und erforderliche Gutachten einzuholen;

– die erforderliche Baustellenzufahrt, sowie erforderlichen Arbeitsplatz und Lagerflächen bereitzustellen;

– die notwendigen Strom- und Wasseranschlüsse für die Baustelleneinrichtungen bereitzustellen;

– bauseits die Fundamente sorgfältig und maßgerecht nach den Belastungsangaben und Aussparungsplänen von AMT auszuführen;

– Maurer- und Stemmarbeiten durchzuführen und Fundamentaussparungen zu vergießen;

– die Stromzuführung zur Einspeisungsstelle des Schaltschrankes zu gewährleisten.

2. Der Auftraggeber hat für eigenes Verschulden sowie für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen einzustehen.

VI. Preise

1. Die Preise für Bauleistungen enthalten die Lieferung frei Baustelle und die komplette Montage der angebotenen Leistungen. Voraussetzung für die Montage durch AMT ist die vorherige Fertigstellung aller vom Auftraggeber zu erbringenden notwendigen baulichen Arbeiten und sonstigen Mitwirkungspflichten. Zusätzlich anfallende Kosten, z.B. infolge von Montageunterbrechungen, werden gesondert berechnet, sofern sie nicht von AMT zu vertreten sind. Leistungen zur Umsetzung der Auflagen von Fachbehörden in der Baugenehmigung, die nicht Bestandteil des Leistungsverzeichnisses (Auftragsbestätigung bzw. Angebot) sind, werden ebenfalls gesondert berechnet.

2. Den Preisen für Bauleistungen liegen, soweit nichts anderes vereinbart wurde, die Herstellungskosten (§ 255 Abs. 2 HGB) zum Zeitpunkt des Angebotes zugrunde. Für den Fall, dass die Bauleistung mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erbracht werden soll, behält AMT sich das Recht vor, die Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenänderungen eintreten, insbesondere Änderungen von Material-, Lohn- oder Transportkosten.

3. Die Preise für Lieferungen, die nicht von AMT montiert werden, gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk, ausschließlich Verpackung.

4. Alle Preise sind in Euro ohne Mehrwertsteuer anzugeben. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird zum jeweils gültigen Satz in Rechnung gestellt.

VII. Zahlung, Fälligkeit und Verzugsfolgen

1. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, sind Rechnungsbeträge sofort ohne Abzug und spesenfrei zur Zahlung an AMT fällig. Ein eventuell gesondert vereinbarter Skontoabzug auf neue Rechnungen ist unzulässig, soweit ältere Rechnungen noch nicht beglichen wurden. Als Zahltag gilt der Tag, an dem AMT über das Geld frei verfügen kann. Falls Anzahlungen oder Vorauszahlungen vereinbart sind, tritt auch zum Anzahlungs- bzw. Vorauszahlungsbetrag die gesetzliche Mehrwehrsteuer hinzu.

2. Alle Zahlungen haben nur direkt an AMT frei Zahlstelle zu erfolgen. Zahlungen an Dritte, an Vermittler oder an Vertreter erfolgen auf Gefahr des Zahlenden, sofern nicht eine gültige Inkassovollmacht vorgelegt wird.

3. Die Zahlung durch Schecks unterliegt vorheriger Vereinbarung. Schecks werden nur zahlungshalber und unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen, die sofort auszugleichen sind, angenommen. Wechsel werden nicht angenommen.

4. Verzug tritt durch Mahnung nach Fälligkeit ein. Bei Zahlung nach Ablauf eines vereinbarten Zahlungsziels gerät der Auftraggeber ohne weiteres Zutun in Verzug. Während des Verzuges hat der Auftraggeber Zinsen in gesetzlicher Höhe zu leisten. Der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Verzugschadens bleiben AMT vorbehalten.

5. Solange sich der Auftraggeber mit einer Rechnung in Zahlungsverzug befindet, ist AMT berechtigt, weitere Bauleistungen und Lieferungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, zurückzuhalten und nur noch gegen Vorkasse auszuführen. Ungeachtet der Regelungen in diesen ALB, bleiben AMT die gesetzlichen Rechte aufgrund Zahlungsverzugs erhalten.

6. Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind oder tritt sonst eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers offenkundig zu Tage, wodurch die Bezahlung der offenen Forderungen von AMT durch den Auftraggeber gefährdet wird (insbesondere die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so ist AMT berechtigt für alle noch ausstehende Leistungen und Lieferungen, wahlweise Vorauszahlung oder anderweitige Sicherheit vor Ablieferung der Leistung oder des Liefergegenstandes zu verlangen. Wenn der Auftraggeber die Vertragserfüllung bzw. die Sicherheitsleistung endgültig verweigert oder nach angemessener Fristsetzung nicht die Gegenleistung bewirkt bzw. Sicherheit geleistet hat, ist AMT berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

VIII. Lieferzeit

1. Die Lieferfristen und -termine gelten nur als annähernd vereinbart, es sei denn, dass AMT eine Zusage ausdrücklich als verbindlich abgegeben hat.

2. Die Lieferzeit beginnt mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags, der Erfüllung aller bauseits notwendigen Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, der Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen und Genehmigungen sowie vor Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen (zzgl. einer Anlaufzeit) bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen (insbesondere Streik- und Aussperrung), sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse oder Ereignisse (insbesondere Schlechtwettertage), die außerhalb des Willens von AMT liegen, soweit solche Hindernisse oder Ereignisse nachweisbar auf die Fertigstellung und Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Unterlieferanten oder Subunternehmern eintreten. Wird AMT selbst nicht beliefert, obwohl AMT bei zuverlässigen Lieferanten rechtzeitig die für die Ausführung benötigten Materialien und Gegenstände bestellt hat, verschiebt sich die Lieferzeit entsprechend. AMT wird den Auftraggeber über eintretende Verzögerungen umgehend unterrichten. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des nichterfüllten Teiles von dem Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche stehen ihm in diesem Fall nicht zu.

4. Die vorbezeichneten Umstände sind jedenfalls dann nicht von AMT zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Zahlungs- oder Annahmeverzuges des Auftraggebers oder während des Verzugs mir der Erfüllung von Mitwirkungspflichten entstehen. Die vereinbarte Lieferzeit verlängert sich – unbeschadet der Rechte von AMT aus dem Verzug des Auftraggebers – um den Zeitraum, um den der Auftraggeber mit seinen Verpflichtungen AMT gegenüber in Verzug ist, zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit.

5. Wird die Auftragsabwicklung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, verzögert (z.B. Annahme-/ Zahlungsverzug, schuldhafte Verletzung von Mitwirkungspflichten), so ist AMT berechtigt, den dadurch entstandenen Schaden, sowie die dadurch entstandenen Mehrkosten, insbesondere ein angemessenes Lagergeld für aufgelaufene Liefergegenstände, in Rechnung zu stellen. Verderbliche Materialien sind durch geeignete Maßnahmen auf Kosten des Auftraggebers gegen Verderben zu schützen.

IX. Eigentumsvorbehalt

1. Sämtliche Liefergegenstände bleiben bis zur Erfüllung aller AMT gegen den Auftraggeber zustehenden gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, Eigentum von AMT (nachfolgend „Vorbehaltsware“). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von AMT in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Auftraggeber hat Vorbehaltsware ordnungsgemäß zu lagern und auf seine Kosten ausreichend gegen Feuer-, Wasser und Diebstahlsschäden zu versichern. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Verletzung der vorgenannten Pflichten hinsichtlich der Vorbehaltsware oder bei Zahlungsverzug, ist AMT zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch AMT liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn AMT dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber AMT unverzüglich zu benachrichtigen und alle notwendigen Aufklärungen zu geben. Ferner hat der Auftraggeber bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware sämtliche Kosten zu tragen, die zur Aufhebung des Zugriffes, insbesondere durch Drittwiderspruchsklage, und zur Wiederbeschaffung der Vorbehaltsware erforderlich sind.

2. AMT ist berechtigt, Vorbehaltsware und andere Liefergegenstände auf Kosten des Auftraggebers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden abzusichern, sofern nicht der Auftraggeber selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

3. Der Auftraggeber ist berechtigt, Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Die Sicherungsübereignung, Verpfändung sowie jede andere Verfügung über die Vorbehaltsware, die den Sicherungszweck des Eigentumsvorbehalts vereitelt oder erschwert, ist dem Auftraggeber untersagt. Der Auftraggeber tritt AMT bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. AMT nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von AMT, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich AMT, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. AMT kann verlangen, dass der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, die AMT nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Auftraggebers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen AMT und dem Auftraggeber vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.

4. Wird Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden und erlischt dadurch das Eigentum von AMT an dem Liefergegenstand, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Auftraggebers an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Umfang des Rechnungswertes des Liefergegenstandes auf AMT übergeht und dass der Auftraggeber diese Güter für AMT unentgeltlich verwahrt. Die aus der Verarbeitung oder Verbindung/Vermischung entstandenen Sachen sind Vorbehaltsware im Sinne dieser ALB. Soweit die Vorbehaltsware wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes geworden ist, verpflichtet sich der Auftraggeber bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine, AMT auf Verlangen die Demontage dieser Gegenstände zu gestatten und AMT das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen.

5. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte, so ist er AMT zu Schadensersatz verpflichtet. Kosten der Demontage, Wertminderungen und sonstige entstehende Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

6. Ist der vorgesehene Eigentumsvorbehalt nach dem Recht, in dessen Geltungsbereich sich die Vorbehaltsware befindet, nicht wirksam, so erklären sich AMT und der Auftraggeber bereits jetzt damit einverstanden, sich in diesem Fall über eine Regelung zu einigen, die dem Wesen des Eigentumsvorbehalts nach dem dann gelten Recht am nächsten kommt. Sofern es dafür besonderer Voraussetzungen bedarf, erklärt sich der Auftraggeber schon jetzt damit einverstanden, diese Voraussetzungen auf seine Kosten herbeizuführen.

7. Bedient sich der Auftraggeber beim Weiterverkauf der Vermittlung einer Finanzierungsgesellschaft oder eines Kreditinstitutes, so ist er verpflichtet, diesen ausdrücklich davon Mitteilung zu machen, dass AMT das Eigentum an der Ware solange zusteht, bis die gesamten Forderungen mit den entstandenen Zinsen und Kosten an AMT gezahlt sind.

8. AMT verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

9. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Auftraggeber berechtigt AMT, die sofortige Rückgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.

X. Gefahrenübergang und Abnahme

1. Bei Bauleistungen von AMT gilt vor Abnahme § 7 VOB/B. Im Übrigen geht die Gefahr mit der Abnahme auf den Auftraggeber über. Für die Abnahme ist § 12 VOB/B maßgeblich.

2. Bei Lieferungen, die nicht von AMT montiert werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald der Liefergegenstand an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Dies gilt auch, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Auf schriftlich geäußerten Wunsch des Auftraggebers wird auf seine Kosten die Sendung gegen Diebstahl, Bruch, Transport-, Wasser- und Feuerschäden sowie gegen sonstige versicherbare Risiken versichert. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an ihn über. AMT ist jedoch verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

XI. Stundenlohnarbeiten

Außervertragliche Arbeiten werden von Monteuren von AMT im Stundenlohn nur auf Gefahr und unter Verantwortung des Auftraggebers ausgeführt. Bei Verrechnung dieser Arbeiten werden die branchenüblichen Sätze zugrunde gelegt.

XII. Mängelansprüche, Haftung und Wartung

1. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, unterliegen Mängelansprüche hinsichtlich Bauleistungen von AMT der gesetzlichen Verjährung.

2. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, verjähren Mängelansprüche hinsichtlich Lieferungen und Leistungen von AMT, die nicht unter die vorstehende Ziffer (1.) fallen, innerhalb von 12 Monaten nach Übergabe der Lieferung bzw. Abnahme der Leistung.

3. Jegliche Mängel sind AMT unverzüglich nach Entdecken schriftlich mitzuteilen. AMT ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle selbst festzustellen. Maßgeblich für die Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht und deren Rechtsfolgen ist die Vorschrift des § 377 HGB.

4. Für die Haftung der Vertragsparteien im Übrigen gilt § 10 VOB/B.

5. Der Auftraggeber hat erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf seine Kosten rechtzeitig durchzuführen.

XIII. Aufrechnung, Zurückbehaltung und Abtretung

1. Der Auftraggeber hat ein Recht zur Aufrechnung gegenüber AMT nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch AMT anerkannt wurden.

2. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur ausüben, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Bei Mängeln der Leistung bleiben zwingend gesetzlich vorgeschriebene Gegenrechte des Auftraggebers unberührt.

3. Ansprüche aus dem zwischen dem Auftraggeber und AMT bestehenden Vertragsverhältnis sowie Ansprüche aus dem Verlust von Vorbehaltsware gegen den Schädiger oder dessen Versicherer dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von AMT an Dritte abgetreten werden.

XIV. Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand und Datenschutz

1. Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen ist der Ort des Lieferwerkes, falls nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

2. Diese ALB sowie die im Rahmen dieser Bedingungen abgeschlossenen Verträge unterliegen deutschem Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11. April 1980 (UN-Kaufrecht, CISG) findet keine Anwendung.

3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Oldenburg. AMT ist auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben.

4. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass AMT Daten nach Maßgabe des Bundesdatenschutzes speichert.

Hude, August 2017